Verkehrsrecht

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Als Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht vertrete ich sie bundesweit in folgenden Gebieten des Verkehrsrechts:

Schadensmanagement gegenüber Haftpflichtversicherung, Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, Wertminderung, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Verdienstausfall und weiterer Schäden

Aufgrund der Ausnahmesituation eines Verkehrsunfalls geben Betroffene bei der Aufnahme des Unfalls gegenüber Unfallgegner und Zeugen oder gar gegenüber der aufnehmenden Polizei häufig ein Schuldeingeständnis ab oder machen Angaben, die sich später nur schwer korrigieren lassen. Grundsätzlich kann dies mit folgender Grundregel verhindert werden:
Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab! Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zum Unfallhergang zu machen oder eine Einschätzung der Schuldfrage vorzunehmen. Auch wenn die aufnehmenden Polizeibeamten Ihnen das suggerieren – diese nehmen nur die Unfallsituation vor Ort für die Verkehrsunfallakte auf.


Nimmt die Versicherung des Unfallgegners Kontakt zu Ihnen auf, sollten Sie die Versicherung an Ihren Rechtsanwalt verweisen bzw. schnellstens einen Rechtsanwalt kontaktieren. Das Interesse der gegnerischen Versicherung ist nur darauf gerichtet, möglichst kostengünstig den Unfall zu regulieren und dabei Ihnen zustehende Ansprüche unter den Tisch fallen zu lassen. Durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl erzielen Geschädigte regelmäßig einen deutlich höheren Schadenersatz als Geschädigte, die selbst mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung verhandeln. Darüber hinaus muss – bis auf einige Ausnahmen - die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten des Verkehrsanwalts zahlen.

Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung, Rotlichtverstöße, Trunkenheitsfahrten, Fahrzeugmängel
Um sich als Betroffener im Bußgeldverfahren verteidigen zu können, ist ein Einblick in die Ermittlungsakte unabdingbar. Ohne Kenntnis der Beweismittel sind Ihre Verteidigungsmöglichkeiten sehr beschränkt.
Ihre Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht übernimmt regelmäßig – mit Ausnahme der Selbstbeteiligung – die Kosten für das Bußgeldverfahren. Trotz möglicher Empfehlung eines Rechtsanwalts durch Ihre Rechtsschutzversicherung steht Ihnen das Recht auf freie Wahl des Anwalts zu.
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, biete ich Ihnen zwei kostengünstige Möglichkeiten:

 

Variante 1 – 100,- € für Akteneinsicht
Ich fordere Ihre Ermittlungsakte an und fertige für Sie einen vollständigen Aktenauszug, welchen ich an Sie weiterleite, so dass Sie sich damit selbst verteidigen können. Die 100,- € decken als Pauschalhonorar bereits alle Kosten für Kopien, Versandkosten und Behördenauslagen. 
 
Variante 2 –  Akteneinsicht, fristwahrender Einspruch und Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten zum Preis von 195,- EUR
Ich fordere Ihre Ermittlungsakte an und fertige für Sie einen vollständigen Aktenauszug, welchen ich an Sie weiterleite. Zusätzlich zu Variante 1 lege ich für Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und übersende Ihnen eine Einschätzung zu sinnvollen Verteidigungsmöglichkeiten. Damit können Sie sich sodann selbst verteidigen oder mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

Bei beiden Varianten erfolgt meine Tätigkeit nur im vereinbarten Umfang. Nur bei ausdrücklicher Beauftragung durch Sie werde ich darüberhinaus für Sie tätig. In diesem Fall werden die bereits entstandenen Kosten auf die nach dem RVG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren angerechnet.

Unfallflucht, Körperverletzung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Straßenverkehr, Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Versicherungsschutz
Aufgrund der Ausnahmesituation und mangels besseren Wissens machen Beschuldigte im Strafverfahren in Verkehrssachen häufig Fehler, die sich später nur schwer korrigieren lassen. Grundsätzlich kann dies mit nur zwei Grundregeln verhindert werden:

 

Regel 1 - Keine Aussage ohne Rücksprache mit dem Verteidiger
Als Beschuldigter haben Sie ein Recht zu Schweigen. Sie müssen keine inhaltlichen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen. Dieses Schweigen stellt weder ein Schuldeingeständnis dar noch darf Ihnen dies nachteilig ausgelegt werden. Die Ihnen vorgeworfene Tat muss Ihnen nachgewiesen werden. Es liegt nicht an Ihnen, sich zu entlasten. Eine einmal abgegebene Erklärung kann dagegen auch nach entsprechender Korrektur nachteilig ausgelegt werden.

 

Regel 2 - Hinzuziehung eines Verteidigers
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu beauftragen. Ihr Verteidiger darf bei jeder Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht anwesend sein. Zudem steht ihm die Möglichkeit der umfassenden Akteneinsicht zu, so dass erst einmal in Erfahrung gebracht werden kann, welche belastenden Umstände vorliegen. Deshalb empfiehlt es sich, so frühzeitig wie möglich, möglichst noch vor der ersten Anhörung oder Vernehmung, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Nach durchgeführter Akteneinsicht kann in Abhängigkeit von der Beweislage die Verteidigungsstrategie bestimmt werden.


Auch im Falle eines Strafbefehls sollten Sie durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts die Möglichkeit nutzen, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und sodann Einsicht in die Akte nehmen zu lassen. Eine Einlassung sollte auch hier nur in Kenntnis der aktenkundigen Belastungsumstände abgegeben werden.

 

Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist eine wichtige Voraussetzung im Rahmen einer effektiven Verteidigung. Daher biete ich Ihnen die Möglichkeit eines kostenfreien Erstgesprächs, in dem ich Ihnen aufgrund Ihrer Angaben einen ersten Überblick über die rechtliche Situation gebe, mögliche Verteidigungsstrategien mit Ihnen erörtere und Sie über die zu erwartenden Kosten aufkläre.

Entzug und Erteilung der Fahrerlaubnis

Auseinandersetzungen mit Autohaus oder Autowerkstatt anlässlich Autokauf oder Reparatur